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HOGON

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1

Dienstag, 10. Mai 2011, 10:46

Glassplitter im Kantinenessen

Hallo Ihr Menschenschützer,

gestern war im Essen meiner Frau ein Glassplitter. Ein MA hat eine Glasschale auf die Anrichte fallen lassen, wobei die Glassplitter auch in den Salat gefallen sind. Der Blö....... hat es natürlich nicht gemeldet. Gottseidank nix passiert und noch rechtzeitig gemerkt :S .

Ist dieser Vorfall als Beinaheunfall zu melden, oder ist das essen in der Kantine Privatvergnügen wie das Geschäft auf dem WC?

Kann mir jemand dazu etwas sagen?

Danke im vorraus

Hogon

awen

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2

Dienstag, 10. Mai 2011, 11:01

Hi,

das Essen ist Privatvergnügen, also eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, ganz egal ob in der Kantine, am Schreibtishc oder im nächsten Imbiss.

Aber für die Kantine sollte es unbedingt als Vorfall gemeldet werden und der Küchenchef sollte sich Gedanken machen wie er künftig möglichst verhindert das Glasscherben im Essen liegen und wenn jemanden eine Schüssel runterfällt muss er das angstfrei melden können.

Grüße

awen

HOGON

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3

Dienstag, 10. Mai 2011, 13:04

Das habe ich mir schon gedacht. Danke awen für die Bestätigung. :62:

Hogon

NewWave

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4

Dienstag, 10. Mai 2011, 15:43

Hallo,

Zitat

[...]Ausnahmsweise können wesentlich mitwirkende betriebliche Umstände mit erhöhter Verletzungsgefahr den Versicherungsschutz begründen (Verschlucken infolge betriebsbedingter Hast, Schädigung durch verdorbene Speisen in der betriebseigenen Kantine).

Quelle: UK des Bundes


Ich denke so pauschal kann man das nicht immer sagen. Mir war so, als hätte ich ein Gerichtsurteil gelesen in dem Argumentiert wurde, dass es zum erhalt der Arbeitsfähigkeit dient. Also ich würde den Spillter im Essen als Beinaheunfall werten.

MfG

Stephan
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Leschuh

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5

Dienstag, 10. Mai 2011, 23:20

Der Splitter im Essen ist ein Arbeitsunfall, bzw. Beinaheunfall wenn die Kantine zum Betrieb gehört. Pausenzeit ist zwar keine Arbeitszeit, wir die Pause aber auf dem Betriebsgelände verbracht ist der AN versichert.



Gruß

Harald
Übrigens:
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MichaelD

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6

Mittwoch, 11. Mai 2011, 07:29

Moin zusammen,

...Beinaheunfälle sind m.W. nicht meldepflichtig im Sinne der berufsgenossenschaftlichen Meldepflicht, oder?!

Die Frage ist hier also eher interner Natur und davon abhängig, wie eure Sicherheitskultur diesbezüglich aussieht. In unserem Business beispielsweise (Öl- und Gasproduktion) sind wir soweit, dass wir auch gefährliche Situationen in die Meldepflicht einbeziehen, Stichwort: "STOP". Ein solches Vorkommnis wie in eurer Kantine ist bei uns als ernstzunehmender Beinaheunfall einzustufen und hat nach der Meldepflicht auch entsprechende Untersuchungen und Konsequenzen zur Folge. Also, wie geht ihr intern mit sowas um? Haltet ihr euch ausschließlich an die rechtliche Seite oder sit ihr bestrebt euch permanent zu verbessern?

...und Harald: Was Ereignisse im Kantinenbereich angeht, so könntest Du mal eine Urteilsrecherche diesbezüglich durchführen um Deine Aussage zu verifizieren - ich denke Du wirst überrascht sein...



In diesem Sinne

Der Michael
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awen

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7

Mittwoch, 11. Mai 2011, 08:07

moin moin

ups, meine Antwort gestern war natürlich zu kurz gegriffen.

Also, als betriebsinternes Ereignis sollte das natürlich gemeldet und untersucht werden --> Beinaheunfall. Ob es ein System zur Erfassung und Auswertung von Beinaheunfällen gibt ist aber vom Unternehmen abhängig und nicht vorgeschrieben.

Es ist aber, wäre es zu einer Verletzung mit Ausfallzeit gekommen, kein Arbeitsunfall.

Das Zitat von UK des Bundes ist interessant, hier wird das anders interpretiert:


Zitat


Ganz erhebliche praktische Bedeutung kommt dabei Unfällen zu, die im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme eingetreten sind. Meist geht es hierbei freilich um solche Unfälle, die sich auf dem Weg zur oder von der Nahrungsaufnahme ereignen. Die Nahrungsaufnahme als solche – also Essen und Trinken – ist grundsätzlich nicht dem versicherten Tätigkeitsbereich zuzuordnen, weil es sich in der Regel um eine rein eigenwirtschaftliche (private) Tätigkeit handelt. Erleidet der Mitarbeiter also durch Verschlucken, Verbrühen oder gar Ausbeißen eines Zahnes einen Gesundheitsschaden, liegt folglich kein Arbeitsunfall vor. Von diesem Grundsatz hat man wichtige Ausnahmen zugelassen, um den Versicherungsschutz zu bejahen: die Nahrungsaufnahme kann ausnahmsweise dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn sie unmittelbar Bestandteil der versicherten Tätigkeit ist (z. B. Abschmecken eines Küchenbediensteten). Außerdem ist Versicherungsschutz bei einer betriebsbedingten Notwendigkeit der Nahrungsaufnahme gegeben. Entscheidend ist in diesen Fällen, dass eine bestimmte Nahrungsaufnahme durch betriebliche Umstände wesentlich (mit-) bedingt wird, wie es z. B. der Fall ist, wenn Mitarbeiter besonderen dursterregenden Einwirkungen (wie etwa der Hitze am Hochofen oder einer besonderen Staubentwicklung) ausgesetzt sind und nur deshalb Getränke zu sich nehmen, um ihre Arbeitskraft zu erhalten. Ein nur allgemeines Interesse an der Erhaltung oder Wiedererlangung der körperlichen Leistungsfähigkeit durch die Nahrungsaufnahme reicht für eine Zurechnung zum versicherten Tätigkeitsbereich ebensowenig aus, wie dies etwa auch in Bezug auf Schlafen oder Spazierengehen der Fall ist.
Quelle: http://www.steine-und-erden.net/se400/recht.htm

Der Splitter im Essen ist ein Arbeitsunfall, bzw. Beinaheunfall wenn die Kantine zum Betrieb gehört. Pausenzeit ist zwar keine Arbeitszeit, wir die Pause aber auf dem Betriebsgelände verbracht ist der AN versichert.



Gruß

Harald

Das sagt das BMAS dazu:
Bin ich in der Mittagspause unfallversichert?

Wege zur Kantine sind versichert, der Versicherungsschutz endet bzw. beginnt mit dem Durchschreiten der Kantinentür. Der Aufenthalt in der Kantine selbst ist unversichert. Auch Wege zur Nahrungsaufnahme, die aus dem Betrieb hinausführen, z.B. in eine Fremdkantine, nach Hause oder in eine Gaststätte, sind grundsätzlich versichert. Allerdings müssen Zeitaufwand und Wegstrecke in einem angemessenen Verhältnis zur Pausendauer stehen. Der Aufenthalt in der Gaststätte etc. selbst ist unversichert, der Versicherungsschutz endet/ beginnt an der Außentür.

Wird das Betriebsgelände für die Erledigung privater Besorgungen verlassen, besteht kein Versicherungsschutz. Versichert ist ausnahmsweise der Weg außerhalb des Betriebsgeländes zur Besorgung von Nahrungsmitteln, wenn diese zwecks Erhaltung der Arbeitsfähigkeit zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz dienen; während des Einkaufs besteht kein Versicherungsschutz. Spaziergänge während der Pause haben eigenwirtschaftlichen Charakter und stehen grundsätzlich nicht unter Unfallversicherungsschutz.

Grüße

awen

HOGON

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Mittwoch, 11. Mai 2011, 10:55

Update:

Der Vorfall wurde als Beinahunfall gemeldet. Das Salatbuffet soll in den Bereich der Kasse umgestellt werden, damit solche Vorfälle nicht unbemerkt bleiben können.
Da tut sich doch was. Danke nochmal für Eure Beiträge, es ist immer wieder schön auf so geballtes Wissen zu treffen :15:

Hogon

Leschuh

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Mittwoch, 11. Mai 2011, 13:04

Hallo ZUsammen,

danke für die infos, ich habe mich vertan. Wir hatten vor einigen Jahren einen Unfall auf dem Weg zur Kantine , der wurde als Arbeitsunfall anerkannt, damals sagte der GUV Mitarbeiter, das man immer Versichert ist sollange man sich auf dem Betriebsgelände befindet .

Gruß



Harald
Übrigens:
Kölsch ist die einzige Sprache die man auch trinken kann :138: