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Registrierungsdatum: 12. August 2008
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DGUV 2 Einsatzzeiten?
wie sieht es mit der neuen Vorschrift im Bezug auf Einsatzzeiten aus? Muss eine festangestellte SiFa hier auch die Einsatzzeiten beachten oder gilt das nach wie vor nur für die Teilzeit Sifas bzw externen Dienste?
eine Info mit Quellenangabe wäre super
gruss
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Ja. Wenn eine Vollzeit-Sifa bspw. mit 1.700 h/a angesetzt wird und die Neuberechnung ergibt, dass nun 1.900 h/a zu leisten sind, muss das Unternehmen handeln.Muss eine festangestellte SiFa hier auch die Einsatzzeiten beachten ...
Z.B. die zusätzlichen Stunden durch eine externe SiFa übernehmen lassen. Dann muss die Vollzeit-SiFa die Tätigkeiten koordinieren.
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Dguv 2
hier ein Link zur Handlungshilfe......................
http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vo…guv_v2_hand.pdf
Gruß
Andreas
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Vielleicht weiß das ja hier jemand?
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DGUV 2 Einsatzzeiten
die Betreuungsgruppe richtet sich nach dem WZ-Kode. Dieser wird durch das statistische Bundesamt definiert.
Eure Buchhaltung oder Finanzabteilung müssen diesen Kode kennen, da er steuerlich relevant ist.
Hier mal die Übersicht von DESTATIS.
Gruß, Niko.
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Nur irgendwo muss dieser (schriftlich) zugeteilt worden sein.....
Hallo A_B,
warum schriftlich zuteilen?
Die Auskunft des statistischem Bundesamt steht jeder natürlichen und juristischen Person zur Verfügung. Also kein Problem, diesen für den eigenen Betrieb zu ermitteln.
Und im Zweifelsfalle (mehrere Betriebszwecke) einfach für einen entscheiden oder die Möglichkeit der DGUV V2 nutzen, und verschiedene Vereinbarungen für die unterschiedlichen Betriebszwecke erarbeiten.
Der Begriff "Betrieb" wird übrigens zu Diskussionen und Streitereien führen. Hier ist die weitere Entwicklung abzuwarten. Im Moment hilft nur die Absprache zwischen staatlicher Gewerbeaufsicht, Unfallversicherungsträger und betrieblichen Entscheidern.
Gruß, Niko.
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in der DGUV 2, die nochmals die verschiedenen BGen für ihren Bereich konkretisiert haben, ist doch im Anhang schriftlich festgehalten wie die Betriebe einzustufen sind. Reicht Dir das nicht ?
Gruß Tanzderhexen
"Den Menschen stets im Ganzen sehen, also in und mit seinem Umfeld begreifen"
Hippokrates, griech. Arzt, 460-377 v.Chr.
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Hallo A B,
in der DGUV 2, die nochmals die verschiedenen BGen für ihren Bereich konkretisiert haben, ist doch im Anhang schriftlich festgehalten wie die Betriebe einzustufen sind. Reicht Dir das nicht ?
Gruß Tanzderhexen
Die Frage müsste nicht sein, ob mir das reicht, sondern anderen....
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was genau reicht anderen denn nicht? Da ist doch recht eindeutig im Anhang zur BGV A2
Grüße
awen
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Niko hat einen guten Hinweis gegeben: Buchhaltung fragen - wenn dort jemand bspw. bereits mit Fragen von einem Landesamt für Statistik belästigt wurde, dann ist der WZ-Code 2008 bekannt.Du sagst ja selber, es ist steuerlich relevant. (Damit kenne ich mich nicht aus.) Aber ich weiß, sobald Behörden im Spiel sind ist Deutschland eine (Schein-)Gesellschaft, ohne was schriftliches geht da nichts.
Mich ärgert auch immer noch, dass die BGn in der Regel nicht in der Lage sind, hier weiterzuhelfen und nicht einmal sagen, wo man Hillfe findet (mag sich seit Mätz geändert haben - aber bis dahin hatte ich Mühe, die Betreuungsgruppen meiner betriebe festzulegen ...)
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könnt ihr mir erklären wo die Probleme bei der Zuordnung liegen?
Grüße
awen
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.....
was genau reicht anderen denn nicht? Da ist doch recht eindeutig im Anhang zur BGV A2
Ich mache gerade die Vorbereitung für unser anstehendes Audit. Mich hat läßt das (Bauch-)Gefühl nicht los, dass der Auditor was zur neuen DGUV V2 hören will.... Wenn man ihm dann was schlüssiges bzgl. der erforderlichen Einsatzzeiten präsentieren kann, ist das immer von Vorteil.
Niko hat einen guten Hinweis gegeben: Buchhaltung fragen - wenn dort jemand bspw. bereits mit Fragen von einem Landesamt für Statistik belästigt wurde, dann ist der WZ-Code 2008 bekannt.
Mich ärgert auch immer noch, dass die BGn in der Regel nicht in der Lage sind, hier weiterzuhelfen und nicht einmal sagen, wo man Hillfe findet (mag sich seit Mätz geändert haben - aber bis dahin hatte ich Mühe, die Betreuungsgruppen meiner betriebe festzulegen ...)
Dem Hinweis von Niko bin ich auch schon nachgegangen, bzw. habe die Buchhaltung aufgeweckt. Bislang noch keine positive Antwort.... Wenn mir jemand sagen kann, in welchem Blatt bzw Antrag oder was auch immer die Unternehmen den WZ-Kode eintragen müssen, wäre ich dankbar.
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aufgrund des WZ Kode bzw.Schlüssels ist doch erst die Einstufung möglich um dann die Einsatzzeiten zu berechnen.
Wir haben vor kurzem eine neue Veranlagung eines Unternehmensteils durchführen lassen die der Unfallversicherungsträger aufgrund des
§ 159 SGB VII Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
vornimmt. Dazu gab es dann den Veranlagungsbescheid in dem Gewerbezweig,Gefahrklasse,Gewerbeschlüssel detailliert benannt sind.
Frag mal nach. Bei uns konnte die BG sehr gut Auskunft auch zur Einstufung geben.
Hier http://bgn.de/files/7574/wcoi4d2d6e15725ae.pdf
als Bsp. aus dem BGN Bereich ( in Anhang 5 nachschauen)
Gruß Tanzderhexen
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.....aufgrund des WZ Kode bzw.Schlüssels ist doch erst die Einstufung möglich um dann die Einsatzzeiten zu berechnen.
Richtiiiiiiiiig. Deswegen will ich u.a auch haben......
.....
Wir haben vor kurzem eine neue Veranlagung eines Unternehmensteils durchführen lassen die der Unfallversicherungsträger aufgrund des
§ 159 SGB VII Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen
(1) Der Unfallversicherungsträger veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu den Gefahrklassen. Satz 1 gilt nicht für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten.
(2) Für die Auskunftspflicht der Unternehmer gilt § 98 des Zehnten Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Auskunfts- und Vorlagepflicht der Unternehmer auch auf Angaben und Unterlagen über die betrieblichen Verhältnisse erstreckt, die für die Veranlagung der Unternehmen zu den Gefahrklassen erforderlich sind. Soweit die Unternehmer ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommen, nimmt der Unfallversicherungsträger die Veranlagung nach eigener Einschätzung der betrieblichen Verhältnisse vor.
vornimmt. Dazu gab es dann den Veranlagungsbescheid in dem Gewerbezweig,Gefahrklasse,Gewerbeschlüssel detailliert benannt sind.
Frag mal nach. Bei uns konnte die BG sehr gut Auskunft auch zur Einstufung geben. ....
Bei mir leider nicht s.o. Ich bekam nur die Empfehlung, mir unter destatis.de ein 828(!)-seitiges pdf Dokument durchzulesen.....
Wie gesagt, ich hätte erwartet, dass die BG anhand der MItgliedsnummer mir das mal eben telefonisch sagen könnte. Überall werden Daten gesammelt, wenn man dann welche braucht sind sie dann nicht verfügbar...
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Dann wird dir nichts anderes übrigbleiben, als dir die BGV A2 der BGETEM anzusehen und nach dem Anhang an Hand der dort genannten WZ Codes die Gruppen I, II oder III festzulegen.
Findest du euren Betrieb dort nicht wieder?
Grüße awen

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