eine "Überkennzeichnung" gibt es im Gefahrgutrecht nicht. Wenn ihr euch entschließt eine "höherwertigere" Kennzeichnung für die Verpackung zu wählen, müßt ihr auch die zugeordneten Transportvorschriften erfüllen. Also, wenn gem. EQ, LQ gekennzeichnet ist, darf gem. dieser Abschnitte transportiert werden. Wenn die Kennzeichnung keine Rückschlüsse auf eine Ausnahme erkennen läßt, könnt ihr diese auch nicht in Anspruch nehmen. Mit anderen Worten, das ADR ist kein Wunschkonzert, bei dem ich mir was aussuchen kann.
In diesem Sinne
Der Michael
Wenn unser Gehirn so einfach strukturiert wäre, dass wir es verstehen könnten, wären wir so einfach strukturiert dass wir es nicht könnten! (Unbekannter Verfasser)