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Registrierungsdatum: 5. April 2011
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Beruf: Chemieingenieurin
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LKW-Kontrolle
gehört die Kontrolle der Reifen eines LKW's vor der Gefahrgutbeladung zu den Aufgaben eines Verladers? Kann die Beladung eines LKW aufgrund von abgefahrenen und teilweise beschädigten Reifen abgelehnt werden? Wenn ein solcher LKW beladen werden würde, wer wäre bei einem möglichen Unfall haftbar? Wir sind der Meinung, dass wir einen solchen LKW nicht beladen dürfen, nur wie sieht es mit der Rechtslage aus, bei einem möglichen Unfall? Dies benötigen wir als Argumentationsgrundlage gegenüber ausländischen Speditionen.
Vielen Dank für Eure Hilfe.
Viele Grüße Christin1975
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BG Zugehörigkeit: BG RCI
Hallo Christin1975,
Verhandlungen insbesondere mit ausländischen Speditionen sind jedoch oft nicht so einfach. Ist denn euer Vertragspartner aus dem Ausland oder handelt es sich um Sub's? In einem solchen Fall ist Ansprechpartner die auftragnehmende Spedition und hier sieht die Sache häufig gar nicht so schlecht aus. Wenn ein solcher Spediteur zweimal aufläuft, weil ihr den Fahrer nach Hause schickt und auflaufende Kosten geltend macht, sieht die Welt sehr schnell ganz anders aus.
In diesem Sinne
Der Michael
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Registrierungsdatum: 5. April 2011
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vielen Dank für deine schnelle Antwort. Es handelt sich bei uns um einen Vertragspartner aus dem Ausland.
Weißt du vielleicht noch, wer rechtlich herangezogen werden wird bei einem möglichen Unfall durch abgefahrene und beschädigte Reifen?
Viele Grüße
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Registrierungsdatum: 7. Mai 2009
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wenn in der ADR in 7.5.1.2: "Die Beladung darf nicht erfolgen, wenn [...] eine Sichtprüfung des Fahrzeugs [...] zeigt, dass das Fahrzeug [...] den Rechtsvorschriften nicht genügt." steht, dann dürft ihr nicht beladen. Belädst du dennoch, handelst du gegen das Gesetz. Tja und wer dann haftbar ist im Falle eines Unfalls, kann man sich schon denken, oder?
Den Vertragspartner würde ich im Vorfeld darauf hinweisen, wie du vorgehen wirst, sollte das Fahrzeug nicht den Vorschriften entsprechen. Alleine um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu kommen oder gar haftbar gemacht zu werden, mußt du dich absichern, bevor der Fall eintritt und du nicht beladen kannst.
Gruß Frank
es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)
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hier noch ein kleiner Hinweis zu den rechtlichen Sachen:
[url]http://kompendium.bg-verkehr.de/index.jsp[/url] -> BGI 649 -> Haftung und Verantwortlichkeit bei der Ladungssicherung – Rechtsanwältin Andrea Heid
Es wird gut beschrieben, auch wenn es nicht explizit um Gefahrgut geht, aber wenn Verträge nicht vorhanden sind greift das HGB.
Und Klauseln wie, der Fahrer ist für Ladungsicherung und Sicherheit des Fahrzeuges verantwortliche, sind nichtig.
Grüße aus München
Lucy
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Bei dieser Disziplin geht es auch um "Wortklauberei".Und Klauseln wie, der Fahrer ist für Ladungsicherung und Sicherheit des Fahrzeuges verantwortliche, sind nichtig.
Und bei diesem Maßstab ist Deine Pauschalaussage nicht richtig.
Die von Dir angesprochene Klausel ist entgegen Deiner Vermutung richtig, denn der Fahrer ist natürlich für Ladungssicherung verantwortlich.
Die Klausel ist aber dann nicht richtig, wenn die Formulierung so gewählt ist, dass der Fahrer die alleinige Verantwortung haben soll.
Wenn der Verfasser solch einer Klausel meint, dadurch nicht mehr in der Verantwortung zu sein, dann irrt er - und erst dann ist die Klausel mit Bezug auf den juristischen Verlader nichtig.
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Registrierungsdatum: 2. Februar 2010
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für die Ladung sind nur der Entsender und Frachtführer verantwortlich.
Und Frachtführer ist nicht der Fahrer, sondern die Disposition, meist Spedition.
Ausnahme ist der Selbstständige Fahrer.
Der Fahrer kann nur soweit es seinen Kenntnis entspricht sichern.
Daher muss er in dem Bereich unterwiesen sein.
Und wenn ihm nicht das Material zur Verfügung steht, ist auch der Frachtführer dran, also die Spedition.
Zwar wird in einigen TV Sendugen so Argumentiert, aber leider sind die nicht immer juristisch Einbandfrei.
Am Besten mal im HGB nachlesen, so ab § 407.
Grüße aus München
Lucy
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Das ist nicht richtig. Der Fahrer ist stets mit in der Verantwortung und der Haftung.für die Ladung sind nur der Entsender und Frachtführer verantwortlich.
Das HGB nennt nicht den "Fahrer"; für den gilt §22 StVO:
Zitat
Am Besten mal im HGB nachlesen, so ab § 407.
Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können.
Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
Und damit ist der Fahrer für die Ladungssicherung zuständig - mangelndes Wissen über physikalische Grundlagen schützen zu Recht nicht vor Strafe.
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Anfänger
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Wer trägt Verantwortung bei Überladung?
Es ist offensichtlich, dass er seinen Lkw überladen hat!
Kann oder muss der Firmeninhaber den Schrotthändler hindern das Firmengelände zu verlassen oder was muß er tun, damit er im Schadensfall nicht haftet??
Danke für eure Hinweise!
Klaus
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Registrierungsdatum: 22. Februar 2005
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es ist zu merken, dass die diskussion zu diesem thema richtig und wichtig ist. ABER ...
Bitte beachtet, dass für die Erteilung von Rechtsauskünften bestimmte Voraussetzungen durch denjenigen eingehalten werden müssen.
peter
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ok. Die "bestimmte Voraussetzung" könnte also so aussehen, daß wir immer dahinter schreiben, daß "alle Angaben ohne Gewähr" sind, richtig?
Gruß Frank
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... na ja ...
Feststeht: rechtsauskünfte dürfen nur von anwälten (= bestimmte voraussetzung) gegeben werden!
Auf jeden fall muss derjenige, der nicht berechtigt ist eine rechtsauskunft zu geben, klarstellen, dass er hier im konkreten fall keine rechtsauskunft gegeben hat und das dies nur seine persönliche meinung zu diesem fall ist.
Die angabe, ob die auskunft "mit ..." oder "ohne gewähr" ist, ist eine frage der kompetenz des auskunftgebenden und nicht der berechtigung bzw. zulassung des auskunftgebenden.
Das ist meine meinung.
peter
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Registrierungsdatum: 13. März 2009
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War das jetzt eine Rechtsauskunft?rechtsauskünfte dürfen nur von anwälten gegeben werden
Tja, und ab wann spricht man denn von einer "Rechtsauskunft"?
Nachfrage bei meiner Anwältin: "Wenn mich jemand fragt, wo das 'mit der Würde des Menschen und unantastbar' steht, und ich sage 'Artikel 1 Grundgesetz' - ist das eine Rechtsauskunft?"
Antwort: "Ja, nach dem Rechtsberatungsgesetz darf diese Antwort nur ein Anwalt geben. Das wird jedoch in der Praxis nicht so ausgelegt."
Es geht wohl eher darum, Gerichtsentscheidungen zu erläutern und über eine Anwendbarkeit zu entscheiden - ansonsten dürften auch in unserer Branche nur noch Anwälte tätig werden.
"Hör mal, a.r.ni., was steht eigentlich im §14 der GefStoffV?" - "Frag unseren Hausjuristen, ich darf das nicht sagen ..."

Äh, dieser Beitrag war jetzt keine Rechtsauskunft. Das dürfen nur Anwälte.
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echt Klasse, mache ich jetzt auch so und verweise auf unseren Hausjuristen.
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hier im forum müssen wir halt nun einmal ein paar spielregeln einhalten!
peter
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Sollte dennoch jemand berechtigt sein, kann er seine Auskunft als "Rechtsauskunft" kennzeichnen.
in diesem Sinne,
schönes Wochenende
Gruß Frank
es ist nicht genug, zu wollen, man muss auch tun. (Johann Wolfgang von Goethe)




