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[Frage] Röhrentausch
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Registrierungsdatum: 11. Dezember 2010
Wohnort: Kirchheim/Teck
Beruf: SIFA in Ausbildung
BG Zugehörigkeit: BG Holz und Metall
Röhrentausch
wir wollen in unserer Fertigung die Lechtstoffröhren austauschen und dabei auch gleich die Lampen putzen. Darf das auch Ferienjobber erledigen ( natürlich nach einer Unterweisung ), oder darf das nur eine Elektrofachkraft bzw. Elektrisch unterwiesene Person ausführen ??
Vielen Dank im voraus, Gruß aus dem Schwabenländle
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Registrierungsdatum: 25. Januar 2011
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Wenn ihr die Unterweisung durch einen Elektro-Fachmann erledigen last ,gibts keinen Einwand,sofern es normale Lichtbänder sind .Sind es zb Exleuchten sieht die Welt schon wieder anders aus.Da müssen die Lampen teilweise auseinander gebaut werden,und wieder zusammen!(Achtung ---Exschutz!!!!)
Es werden ja nur die Leuchtmittel und evt die Starter gewechselt(wenn keine EVG`s drin sind).An der Lampe wird ja nicht rumgebaut ,abgeklemmt oder angeschlossen,also keine Veränderung an der Lampe ( Garantie ,Gewährleistung).
Warum Elektro-Fachmann....er kann genau sagen ,wie die Röhren am besten getauscht werden, wie und mit was die Lampen bzw.Reflektoren geputz werden dürfen,zb.nur abwischen trocken usw.Welche Hilfsmittel nützlich sind zb. Fahrgerüst(sicheres Arbeiten.....wenn die Lampen zb hoch im Lager hängen!)Das bei der Arbeit zb.die Lichtbänder abgeschalten sind und was mit denn alten Leuchtmitteln zu tun ist.(Entsorgung)
ich hoffe ich konnte ein wenig helfen
lg vom sifa 1962
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Registrierungsdatum: 7. November 2010
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Röhrenwechsel
Wir machen das schon einige Jahre über Dienstleister und haben bisher eigentlich gute Erfahrungen gemacht
Gruß
Aus Köln
Kölsch ist die einzige Sprache die man auch trinken kann
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Registrierungsdatum: 14. Januar 2010
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Es muss mind. eine elektrisch Unterwiesene Person sein. Wie hoch sind Leuchten angebracht?
Muss eine Bühne oder ein Steiger benutzt werden?
Dann muss die Person auch eine Prüfung für das Arbeitsgerät haben.
Grüße aus Köln
Erwin
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vielleicht wegen den Kosten!Warum wollt Ihr das selbst machen, es gibt dafür Dienstleister, die auch die Reinigung vernünftig ausführen.
Wir machen das schon einige Jahre über Dienstleister und haben bisher eigentlich gute Erfahrungen gemacht
Gruß
Aus Köln
was zahlt ihr für Euren Dienstleister zb.für eine Lampe reinigen +tauschen der Röhre!? oder nach Zeit !?,eher nicht.
Ps.für das bedienen einer Arbeitsbühne oder eines Steigers,reicht eine Unterweisung durch die Firma des Verleihers .Prüfung nein...aber ich denke ,es war so gemeint.
lg vom sifa 1962
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Unterweisung reicht nicht aus. Der Bediener muss eine entsprechende Schulung und Prüfung haben.
(als Beispiel: http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/bge/m4/m4.htm und Ausbildung bei der BGHM für BHA(Benutzen von Huabarbeitsbühnen) mit Prüfung
mfg
Erwin
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Erwin Vogt« (17. März 2011, 11:46)
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Anfänger
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Beruf: Elektroinstallateur
BG Zugehörigkeit: BG Bau
Hallo
Zur Entsorgung der alten Röhren gibt das Elektrogesetz auskunft.
Meines wissen ist es ausreichend, für Hubarbeitsbühnen oder Steigern reicht eine Unterweisung vom Verleiher oder Hersteller. Beim Gabelstabler wird auf jden Fall Führerschein und eine Neauftragung benötigt.
Hätte ich fast vergessen, bitte daran denken, dass die BSV Leitern als Arbeitsplätze ausschließt, Außnahmen sind in der BGI 694 zufinden, auf jeden Fall nur kurzfristige Tätigkeiten. Wenn keine Leiter benutzt wird, bitta an die PSA gegen Absturz denken, auch im PAM oder Steiger etc.
Grüße aus der Pfalz
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »TKXSIBA« (21. März 2011, 17:09)
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Hobbys: Angeln
BG Zugehörigkeit: BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall
BG-Information BGI 5131 Arbeitsmaschinen zum Heben von Personen
Erwin
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Registrierungsdatum: 7. November 2010
Wohnort: Kerpen
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Hallo!vielleicht wegen den Kosten!Warum wollt Ihr das selbst machen, es gibt dafür Dienstleister, die auch die Reinigung vernünftig ausführen.
Wir machen das schon einige Jahre über Dienstleister und haben bisher eigentlich gute Erfahrungen gemacht
Gruß
Aus Köln![]()
was zahlt ihr für Euren Dienstleister zb.für eine Lampe reinigen +tauschen der Röhre!? oder nach Zeit !?,eher nicht.
Ps.für das bedienen einer Arbeitsbühne oder eines Steigers,reicht eine Unterweisung durch die Firma des Verleihers .Prüfung nein...aber ich denke ,es war so gemeint.![]()
lg vom sifa 1962![]()
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Hallo Sifa 1962 ,
die Kosten sind davon abhängig was genau gemacht werden soll / muss.
Ich würde hier auch ungern unser Ausschreibungsergebnis veröffentlichen, bei Bedarf kann ich aber den Ansprechpartner nennen .
Gruß
aus Köln
Leschuh
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Registrierungsdatum: 26. Mai 2006
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Hobbys: ?!?!?!
BG Zugehörigkeit: BG RCI
Hallo Erwin,
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Vom Röhrentausch zur Hebebühne!!!
Antwort auf ein paar Fragen!
Bei gewerblich eingesetzten Hubarbeitsbühnen in Deutschland
ist eine jährliche Sicherheitsprüfung nach BGG 945 und 945-1 Prüfbuch für Hebebühnen vorgeschrieben. Das tragen einer PSA zb.Schutzhelm,Warnkleidung usw.ist für jeden gewerblichen Bereich von der jeweils zuständigen BG geregelt.Dies gild für die gesamte Arbeitstätigkeit.
Eine Vorschrift bezüglich des Tragens eines Gurtes/Absturzsicherung gibt es in Deutschland
nicht Das Anlegen einer PSA kann jedoch auch durch den Arbeitgeber,Geländeinhaber oder Auftraggeber vorgeschrieben werden.
Jedoch müssen ab 2009 die Hebebühnen mit einem Befestigungspunkt zum anbringen einer Absturzsicherung
versehen sein. In den Berufsgenossenschaftlichen Regeln für das Betreiben von Hebebühnen,ist unter anderem auch die Beschäftigungsbeschränkung geregelt.
Darin heißt es:" Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden,die das 18.Lebensjahr vollendet haben(ich nicht
so ein Mist!!!),in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben. Sie müssen vom Unternehmer ausdrücklich mit dem Bedienen der Hebebühne beauftragt sein.Der Auftrag zum Bedienen von Hubarbeitsbühnen muss schriftlich erteilt sein."
Vielfach wird aktuell publiziert,das für das Bedienen einer Arbeitsbühne ein Führerschein benötigt wird.
In Deutschland
besteht jedoch laut momentaner Gesetzeslage keine Pflicht zum Erwerb eines Führerscheins,eines Bedienerausweises,Prüfung oder einer Lizenz zur Bedienung von Hubarbeitsbühnen. lg vom sifa 1962
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Registrierungsdatum: 14. Januar 2010
Wohnort: Overath - Steinenbrück
Beruf: Elektroanlagenbauer und Fachkraft für Arbeitssicherheit, Laserschutzbeauftragter
Hobbys: Angeln
BG Zugehörigkeit: BGHM Berufsgenossenschaft Holz und Metall
Wie soll denn "ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen werden?
Wohl nur durch Lehrgang und Prüfung, oder?
Grüsse
Erwin
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Registrierungsdatum: 26. Mai 2006
Wohnort: Hannover
Beruf: QHSE-Manager/SiFa
Hobbys: ?!?!?!
BG Zugehörigkeit: BG RCI
Jungs,
Also, wenn Vorschriften lesen, zitieren und erläutern, dann aber bitte richtig. Auch wenn hier keine Rechtsberatung sattfindet sollten Auskünfte, die im Brustton der Überzeugung dargebracht werden, doch Hand und Fuß haben. Wenn ich diese Erklärungen meinem Unternehmer darlege, also den Umstand das er eine Bühne nur bei vorliegender Schulung und Prüfung der MA entleihen und einsetzen darf, dann zerpflückt er mich in der Luft und stellt meine fachliche Kompetenz zurecht in Frage.
In diesem Sinne
Der Michael
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BG Zugehörigkeit: VBG
da ich auch auf Hubarbeitsbühnen jeglicher art ausbilde, kann ich euch sagen, dass ein sogenannter "Führerschein" in Deutschland keine Pflicht ist. In vielen Gesprächen mit Hubarbeitsbühnenentleihern, kann ich nur sagen, dass die sich wünschten es wäre Gesetz. Da Sie von vielen unbelehrbaren (......... ich erspare mir das Wort) Hebebühen zurückbekommen, die doch diverse großschäden haben, ganz abgesehen von den Unfällen damit. Es gibt eine Vorschrift die "BGG 966" wo die Ausbildung zwar geregelt ist, mehr aber auch nicht. Wer mehr über die Ausbildung wissen möchte bitte PN an mich.
Mit oberschwäbischen Sicherheitsgrüßen
Ritschi
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Registrierungsdatum: 25. Januar 2011
Wohnort: Baden
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Hobbys: Kinder,alles schnelle!Motorrad,Autos
BG Zugehörigkeit: BGW
für die Info.lg vom sifa 1962
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Registrierungsdatum: 9. August 2005
Wohnort: Düsseldorf
Beruf: SIfa
Hobbys: Laufen, lesen, in Urlaub fahren
BG Zugehörigkeit: Chemie
Nachdem ich auch dazu tendierte zu sagen keine Ausbildung mit Prüfung sondern Einweisung durch den Ausleiher und gut ist, habe ich doch noch mal gelesen.
Was ist mit diesem Absschnitt aus der BGI 720?
An die Bedienperson einer fahrbaren Hubarbeitsbühne werden folgende Voraussetzungen gestellt:
Sie muss
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- sowohl in der Bedienung der entsprechenden Hubarbeitsbühne als auch über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen sein (siehe auch DGUV Grundsatz 966 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"),
- ihre Befähigung zum Bedienen der Hubarbeitsbühne nachgewiesen haben,
- eine schriftliche Beauftragung zum Bedienen der speziellen Hubarbeitsbühne besitzen
sowie ................
Schaue ich mir nun die BGG 966 an da steht dann:
"Ausbildung : Die Ausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und endet mit einer Abschlussprüfung"
Ich meine das ist keine gesetzliche Verpflichtung, wie ein PKW Führerschein um mich im öffentlichen Straßenverlehr zu bewegen aber es ist doch ein recht deutlicher Hinweis das so zu handhaben wie es in der BGG 966 steht.
LG
awen
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Registrierungsdatum: 11. Januar 2012
Wohnort: Aichhalden, Baden-Württemberg
Beruf: freier Referent
Hobbys: Katastrophenschutz, CBRN-Multiplikator
BG Zugehörigkeit: UK-Bund
ich möchte diesen Thread kurz aus der Schlaf wecken, da ich eine kleine Frage zu Hubladebühnen habe - aber im Forum nichts passendes gefunden habe.
Da Hubladebühnen ja auch im weiteren Sinne zu den Hubbühnen gehören ... Wenn der Beitrag hier nicht passt, bitte verschieben.
Es geht bei meiner Frage um das verpflichtend zu führende Prüfbuch und dessen Aufbewahrung.
Offenbar scheinen hier unterschiedliche Meinungen zu existieren; teils wird verlangt, das das Prüfbuch zu der im Fahrzeug aufzubewahrenden Betriebsanleitung des Herstellers gehört, nach anderen Meinungen reicht die Prüfplakette als Nachweis aus, das Prüfbuch gehöre im Betreib aufbewahrt.
Wenn ich jedoch in andere prüfpflichtige Bereiche gehe, ist für ortsveränderliche Geräte teils das Mitführen des letzten Prüfberichtes der wiederkehrenden Prüfung erforderlich (z.B. Krane).
Trotz intensiver Recherche habe ich noch keine wirklich befriedigende Antwort gefunden, tendiere aber zum Mitführen der Kopie des letzten Prüfberichts.
Wie seht Ihr die Sache?
S.O.
Sapere aude!
(Horaz)
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Registrierungsdatum: 22. Dezember 2011
Wohnort: Rahden
Beruf: FASI/Brandschutz/Umwelt
Hobbys: Motorrad
BG Zugehörigkeit: BG ETEM/BG RCI
Hubarbeitsbühnen
hab grad meine jährliche Fortbildung bei der BG hinter mir. Dort haben wir das Thema mit Hubarbeitsbühnen auch ausgiebig behandelt.
Die DGUV 966 beschreibt den derzeitigen Stand der Technik. Wenn der Unternehmer diese umgesetzt hat, kann er davon ausgehen alles richtig gemacht zu haben.
Also, es ist genau wie mit der Ausbildung von Flurförderzeugführer in der Verantwortung des Unternehmers diese umzusetzen.
Gruß Ossis




