[Diskussion] Beauftragung eines internen Regalprüfers
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Beauftragung eines internen Regalprüfers
hat jemand von euch einen Vordruck für die Beauftragung eines internen Regalprüfers?
Oder kann ich das Formular für Sicherheitsbeauftragte daraufhin abändern?
Gruß Franky
Heinz Erhard
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ich habe nur ein Formular "Übertragung von Unternehmerpflichten"
wird immer entsprechend ausgefüllt.
Kopie behält der Mitarbeiter, Original in die Personalakte
LG Fritz
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hat jemand von euch einen Vordruck für die Beauftragung eines internen Regalprüfers?
???????
Sachen gibt's...
In diesem Sinne
Der Michael
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Das ist zum Brüllen komisch...
Der Michael
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regalanlagen und deren einrichtungen gelten als arbeitsmittel im sinne der betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Unternehmer auch für regalanlagen eine gefährdungsbeurteilung erstellen und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten fristen die regalanlage durch eine befähigte Person überprüfen lassen.
Wertvolle infos findet man in der DIN 15635
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Hallo,
regalanlagen und deren einrichtungen gelten als arbeitsmittel im sinne der betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) daher muss gemäß § 3 BetrSichV der Unternehmer auch für regalanlagen eine gefährdungsbeurteilung erstellen und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten fristen die regalanlage durch eine befähigte Person überprüfen lassen.
Wertvolle infos findet man in der DIN 15635
Heinz Erhard
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Jau, iss schon klar...
In diesem Sinne
Der Michael
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Toni,
In diesem SInne
Der Michael
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Wir hatten ja bereits geklärt das gemäß § 3 BetrSichV der Unternehmer auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlage durch eine "befähigte Person" überprüfen lassen muss.
Die Aufgaben der „befähigten Person “ ergeben sich aus den Vorgaben der TRBS 1203 insbesondere:
usw...
Zitat
2 Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen
Aufgrund der Fachkenntnisse aus Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnaher beruflicher Tätigkeit muss ein zuverlässiges Verständnis sicherheitstechnischer Belange gegeben sein, damit Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden können. In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die erforderlichen Fachkenntnisse variieren.
Fazit:
Die Verantwortung hat der Untenehmer/Arbeitgeber, denn Lagereinrichtungen/Regale sind Arbeitsmittel und sie unterliegen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Der neue europäische Normenentwurf DIN EN 15 635 legt die Kontrollen von Lagereinrichtungen/Regalen fest.
Die wesentlichsten Pflichten der Arbeitgeber, die sich aus der Betriebssicherheitsverordnung ergeben, sind folgende:
Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV unter Berücksichtigung des § 5 ArbSchG,
Ermitteln und Festlegen der notwendigen Voraussetzungen, die Personen für die Prüfung oder Erprobung der jeweiligen Arbeitsmittel erfüllen müssen (§ 3 Abs. 3 BetrSichV) siehe auch TRBS 1203
Weiter Pflichten lasse ich jetzt mal weg........
Hoffe das hilft weiter, eventuell kannst Du uns aber überzeugen anders zu Argumentieren und wir können uns die Arbeit sparen
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Ja, aber haben wir auch geklärt, was eine "Regalanlage" ist?Wir hatten ja bereits geklärt das gemäß § 3 BetrSichV der Unternehmer auch für Regalanlagen eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und gemäß § 10 entsprechend den ermittelten Fristen die Regalanlage durch eine "befähigte Person" überprüfen lassen muss.
"Bingt" man unter den Suchbegriffen: "Regalanlage" "Definition",
findet man u.a. bei
http://www.lagerwiki.de/index.php/Regalanlage
die Definition
Eine Regalanlage ist eine technologische Gesamtheit, die aus feststehenden und einer Garnitur von fahrbaren Regalen und einer
Steuerung im mitgelieferten Schaltschrank gebildet wird. Die fahrbaren Regale bewegen sich auf Lauf- und Führungsschienen.
Hiermit ergibt sich für mich mit "Regalanlage" ein kraftbetätigtes Regal, das bereits seit jeher regelmäßig geprüft werden musste - und was die BetrSichV übernommen hat: "Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen.
Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und
deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; ..."
Damit ist richtig: für kraftbetätigte Regale ist die Prüfung durch eine befähigte Person notwendig.
Aber das dürfte eher der Ausnahmefall sein, deswegen:
Ich interpretiere die Definition von "Regalanlage" nicht als "feststehendes, immobiles Schwerlastregal"; die Gültigkeit der BetrSichV ist meiner Meinung nach nicht gegeben, weil das einfache Schwerlastregal weder ein Werkzeug / ein Gerät / eine Maschine noch eine Anlage ist.
FrankyS zitiert einen nicht mit Quelle bezeichneten Text mit u.a "Fachkenntnisse zur Prüfung des betreffenden Arbeitsmittels ( hier: Regale ) ...".
(Hervorhebung durch mich). Ich vermute, dass dieser Text aus dem Angebot eines Unternehmens stammt, das mit "Regalinspektionen" viel Geld verdienen möchte; die Gleichsetzung von "Regale" = "Arbeitsmittel" statt "kraftbetätigte Regale = Arbeitsmittel" ist auf jeden Fall fragwürdig (s.o.)
Die DIN 15635 ist auch nicht rechtsverbindlich, da meines Wissens in keinem Gesetz oder Verordnung darauf verwiesen wird.
Meiner Ansicht nach - die auch von zahlreichen BG-Aufsichtspersonen (z.B. BGHW) geteilt wird, mit denen ich gezielt über dieses Thema gesprochen habe - benötigt ein einfaches Schwerlastregal keinen "Regalinspekteur" oder "befähigte Person", sondern nur eine Überprüfung durch Mitarbeiter mit einem Blick für angefahrene, beschädigte Regalkomponenten usw.
Die "Ausbildung" wird mit dem "gesunden Menschenverstand" abgedeckt; ob und wie eine dokumentierte, regelmäßige Prüfung stattfindet, legt die GefB fest.
Also: meiner Meinung nach sind die Forderungen von Dienstleistungsanbietern nach (internen / externen) "Regalinspekteuren" für einfache Schwerlastregale nicht nur Geldabzocke, sondern eine Unverschämtheit, der ich in den von mir betreuten Betrieben eine entsprechende Absage erteile.
Ich unterstütze den Unsinn der Benennung eines weiteren "Beauftragten für irgendwas" nicht, weil es für mich zu den normalen Pflichten eines Staplerfahrers / -bedieners oder Lagerverantwortlichen gehört, Schäden zu melden; ich unterstütze hier nur die Notwendigkeit der entsprechenden Unterweisung (allerdings mit allen rechtlichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung).
Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von »a.r.ni« (3. Februar 2011, 22:59)
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Ja, aber haben wir auch geklärt, was eine "Regalanlage" ist?
"Bingt" man unter den Suchbegriffen: "Regalanlage" "Definition",
findet man u.a. bei
http://www.lagerwiki.de/index.php/Regalanlage
die Definition
Stimmt,haben wir nicht und man findet unter deinen link folgendes:
und wenn Du jetzt auf "Regalen" klickst findest Du weitere Infos bzw. definition
Zitat
Eine Regalanlage ist ein ganzes System aus einzelnen Regalen . Hierzu zählen unter anderem auch Verschieberegale und teil- oder vollautomatisierte Regalanlagen.
Zitat aus der BGR 234:
Zitat
Ich interpretiere die Definition von "Regalanlage" nicht als "feststehendes, immobiles Schwerlastregal"; die Gültigkeit der BetrSichV ist meiner Meinung nach nicht gegeben, weil das einfache Schwerlastregal weder ein Werkzeug / ein Gerät / eine Maschine noch eine Anlage ist.
Würde für mich bedeuten das ortsfeste Regale auch Arbeitsmittel sind.
Zitat
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
1. Lagereinrichtungen sind ortsfeste sowie verfahrbare Regale
und Schränke.
Regale sind z.B. Fachbodenregale, Palettenregale, Kragarmregale,
Durchlaufregale, Einfahrregale und mehrgeschossige
Regaleinrichtungen.
Was ist den ein Feststehendes Regal den sonst? ein Möbelstück, ein teil des Gebäude oder doch was anderes?....
Ich möchte gerne dein Zitat zu ende führen:
und jetzt nochmal ein zitat aus der BGR 234
Zitat
(1) Arbeitsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Anlagen im Sinne von Satz 1 setzen sich aus mehreren Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselwirkung stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird; hierzu gehören insbesondere überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
Ist ja irgendwie schon lustig das ganze...
Zitat
Hinsichtlich der Kopplung von Auszügen siehe Abschnitte
4.3.5.10.2 Nr. 4 und 4.3.6.7.
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen
sind keine Aufzugsanlagen und damit keine überwachungsbedürftigen
Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 Nr. 5
des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.
Meiner ansicht nach stehen auch Schwerlastregale diesen Wechselwirkung aus indem sie z.B. von FFZ angefahren werden...
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OK Leute...
Na dann will ich dir auf die Sprünge helfen
...wir scheinen hier doch einige Verständnisschwierigkeiten zu haben.
Um das nochmal klar zustellen: Ich stelle die Notwendigkeit der Prüfung als solche und die "Befähigte Person" in keinster Weise in Frage, aber: Die Findigkeit, mit der irgendwelche Leute "Beauftragte", "Inspekteure" oder sonstige Phantasiefunktionen kreieren und diese dann auch noch erfolgreich verkaufen lässt mir die Haare zu Berge stehen. Wir diskutieren hier stundenlang über einen de fakto nicht existenten Begriff: "Regalinspekteur". Ein solcher Inspekteur ist weder irgendwo geforderd, noch ist ein solcher als "Beauftragter" zu bestellen.
Fakt ist, dass der Unternehmer Arbeitsmittel durch eine Befähigte Person zu prüfen hat. Wie er dieses organisiert ist ganz allein seine Sache, oder?!?!
Ich habe mit der Umsetzung bestehender Regelungen und der sicherheitstechnischen Weiterentwicklung in meinem Unternehmen jedenfalls genug zu tun um mich nicht mit solchem Blödsinn (Entschuldigung dafür!!) beschäftigen zu müssen. All die die Langeweile haben, können sich hiermit natürlich gerne rumschlagen und "Regalinspekteurbeauftragtenformulare" entwickeln und in den verkehr bringen.
Also Toni, hoch springen konnte ich mit deiner Erläuterung in diesem Zusammenhang nicht wirklich
.In diesem Sinne
Der Michael
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schau mal in die BG-Präsentation, ab Kapitelpunkt: 9.4.2.3. Vielleicht verstehst dann auch Du es.
MichaelD: auch ich habe bestimmt keine Lust, mich noch um regalprüfer zu kümmern,da gebe ich Dir vollkommen recht.Daher habe ich auch lange recherchiert, ob es überhaupt notwendig ist. Aber es ist leider gefordert.
Gruß Franky
Heinz Erhard
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Zu Diskussionen, die die Notwenigkeit In Frage stellen, wollte ich keinesfalls aufrufen.
Das Formular habe ich per PN bereits seit vorgestern und beende damit dieses Thema.
Gruß Franky
Heinz Erhard
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Ich für mein Teil hab dich schon verstanden...wir scheinen hier doch einige Verständnisschwierigkeiten zu haben.
Ob Du am Ende nicht Springen kannst oder nicht Springen willst kann ich nicht beurteilenAlso Toni, hoch springen konnte ich mit deiner Erläuterung in diesem Zusammenhang nicht wirklich.
Auch ich habe ebenfalls keine Lust mich mit irgendwelchen Dingen zu beschäftigen die sinnlos sind, komme aber am Ende zu einen anderen Ergebnis als Du und und a.r.n.i.Ich habe mit der Umsetzung bestehender Regelungen und der sicherheitstechnischen Weiterentwicklung in meinem Unternehmen jedenfalls genug zu tun um mich nicht mit solchem Blödsinn (Entschuldigung dafür!!) beschäftigen zu müssen. All die die Langeweile haben, können sich hiermit natürlich gerne rumschlagen und "Regalinspekteurbeauftragtenformulare" entwickeln und in den verkehr bringen.
Ob ich mich deswegen bis zu den Knien in Kuhmist stecken lasse, das bestimme ich
Es ist doch vollkommen Wurscht ob einer Regalinspekteuer, Regalprüfer, Beauftragter für Regale oder Beauftragte Person heißt, wichtig ist doch das sie geprüft werden und niemand zu schaden kommt.
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Ist ja irgendwie schon lustig das ganze...
Meiner ansicht nach stehen auch Schwerlastregale diesen Wechselwirkung aus indem sie z.B. von FFZ angefahren werden...
Ein guter Teil Deiner Argumentation leuchtet mir ein.
Ich lasse jetzt von berufener Stelle klären, ob ein ortsfestes Regal ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV darstellt.
Ich habe meine Anfrage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch an Dich geschickt.
Unabhängig davon bleibt die Aussage gültig, dass die DIN EN 15635 nicht rechtsverbindlich ist, solange kein Gesetz oder Verordnung darauf verweist.
@FrankyS
Wir schreiben aneinander vorbei. Ich zweifelte nicht daran, dass die Forderung in der DIN EN 15635 erhoben wird, aber die DIN ist für mich nicht rechtsverbindlich und somit ist der "Regalinspekteur" gemäß DIN EN 15635 in der Praxis nicht erforderlich.
Zitat von »FrankyS«
... schau mal in die BG-Präsentation, ab Kapitelpunkt: 9.4.2.3.
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Heinz Erhard
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Hier die Antwort vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales:Ich lasse jetzt von berufener Stelle klären, ob ein ortsfestes Regal ein Arbeitsmittel im Sinne der BetrSichV darstellt.
==========================================
Sehr geehrter Herr ######,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 4.2.2011.
Zunächst ist, wie Sie zurecht ausführen, zu prüfen, ob ein Gegenstand ein Arbeitsmittel ist.
Einfache ortsfeste Regalsysteme (z. B. handelsübliche Bücherregale) sind nach unserem Verständnis keine Arbeitsmittel.
Sie gehören z.B. zur Einrichtung einer Arbeitsstätte und müssen dann den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Soweit die ArbStättV nicht gilt, ist das Arbeitsschutzgesetz für die betreffenden Arbeitsplätze anzuwenden.
Bei der Vielzahl der marktüblichen Regaltypen kann von uns nicht beurteilt werden, ob es sich um Arbeitsmittel handelt, und ob diese folglich in den
Regelungsbereich der Betreibssicherheitsverordnung fallen.
Die Bewertung muss im konkreten Fall durch den Arbeitgeber vorgenommen werden.
Dieser hat dann auch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden, ob und ggf. welche Prüfungen nach § 10 BetrSichV notwendig sind.
Mit freundlichen Grüßen
I. A.
A. Jerusalem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IIIb3 - Gefahrstoffe, Chemikaliensicherheit, Bio- und Gentechnik, Betriebs- und Anlagensicherheit
==========================================
Also:
- ob Schwerlastregale Arbeitsmittel sind, legt der Unternehmer fest,
- Art und Umfang der Prüfung legt eine GefB fest, hier wird dann auch festgelegt, ob man sich den Anforderungen der BetrSichV unterwirft.
Hierbei sollte auch oben aufgeführte Argumentation von Toni berücksichtigt werden.
Die mittlerweile "legendäre" DIN EN 15635 kann dann herangezogen werden, wenn man sich aufgrund der Gefährdungsbeurteilung dafür entscheidet;
eine rechtliche Vorgabe besteht nicht.
@FrankyS:
Damit auch Du es verstehst:
Wenn Du gemäß Deiner GefB die DIN EN 15635 für Regalprüfungen zugrunde legst, machst Du nichts falsch;
eine rechtliche Grundlage, diese anzuwenden, gibt es jedoch nicht - und die Dienstleister, die etwas anderes behaupten - wie in Deinem zuletzt angegebenen Internetverweis - wollen viel Geld verdienen, was sie offensichtlich auch schaffen.
Es steht Dir frei, jeden Lageristen zum Regalinspekteur mit irgendeinem Zertifikat ausbilden zu lassen oder Externe zu beauftragen - aber die Notwendigkeit und Richtigkeit für Dein(e) Unternehmen gibst Du vor und rechtfertigst das.
Hierbei kannst Du Dich von irgendwelchen Internetseiten / Internetangeboren beeinflussen lassen oder Du denkst an einen Königsberger:
Habe Mut, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen! [I. Kant]
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Hobbys: eigentlich alles; und im Besonderen: Familie, Freunde, Lesen, Garten und natürlich die Sifapage
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Ich schau bei solchen Dingen ganz gern ins Gabler`sche Wirtschaftslexikon.
Zitat:
"Arbeitsmittel"
Ausführliche Erklärung
1. Begriff: Gegenstände, die unter Ausnutzung physikalischer, chemischer, biologischer oder sonstiger Naturgesetze technische Arbeit verrichten, d.h. Betriebsmittel i.e.S.
Beispiele: Maschinen, Werkzeuge und Vorrichtungen.
2. Arbeitsrechtliche Regelungen: Arbeitsmittel, die zur Durchführung der Arbeit benötigt werden, hat i.d.R. der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Da die Ausübung der Arbeit für den Arbeitgeber unter dessen Weisungsgewalt (Direktionsrecht) erfolgt, ist besitzrechtlich der Arbeitgeber Besitzer, der Arbeitnehmer Besitzdiener (§ 855 BGB).
....
und auch gleich noch "Betriebsmittel":
Zitat: o.g. Lexikon
" I. Betriebswirtschaftslehre:
Materielle Güter, die neben anderen Elementarfaktoren (menschliche Arbeitsleistung und Werkstoffe) zur Produktion erforderlich sind und im Zeitablauf ihr Leistungspotenzial an die Produkte abgeben, z.B. Gebäude, Maschinen, Werkzeuge, Einrichtungen (Potenzialfunktionen). Entspricht dem volkswirtschaftlichen Begriff der Produktionsmittel.
Leistungsfähigkeit der Betriebsmittel ist abhängig:
(1) von Modernität, Abnutzungsgrad und Betriebsfähigkeit,
(2) vom Grad ihrer Eignung für die spezielle Produktion...."
Wenn nun also Vorrichtungen auch Arbeitsmittel sind... ? Könnte nicht ein Regal auch eine Vorrichtung sein?
(werde jetzt nicht nach deren Definition suchen
... Das bringt doch nichts.) VG Martina
----------------------------------------
Das Schwierige am Diskutieren ist nicht, den eigenen Standpunkt zu verteidigen, sondern ihn zu kennen.
Andre' Maurois
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