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Stefan13

Anfänger

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1

Mittwoch, 25. August 2010, 10:21

flurgesteurtes Schienenfahrzeug

Hallo Sifas,

wir haben ein Fluförderzeug, welches in einem abgesperrten Bereich auf Schienen läuft und beim Rückwärtsfahren hupt!

Dieses Hupen ist sehr laut und stört die Mitarbeiter, wekchen in dem Bereich vor der Absperrung tätig sind! Ich habe bis jetzt noch keine Vorschrift gefunden, die besagt, dass es eien solche Signalgebung am Farhzeug haben muß.



Weiß jemand von Euch vielleicht, wo ich so etwas finden kann?

Danke



Stefan

B_kinG

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2

Mittwoch, 25. August 2010, 10:37

Hallo vlt hilft dir das weiter:

BGV D29 http://www.bge.de/asp/dms.asp?url=/uvv/12/46.htm

§ 46
Rückwärtsfahren und Einweisen
(1) Der Fahrzeugführer darf nur rückwärts fahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährdet werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen. DA zu §46 Abs. 1:

Das Rückwärtsfahren und das Zurücksetzen, z. B. beim Wenden, stellen so gefährliche Verkehrsvorgänge dar, dass diese nach Möglichkeit vermieden werden sollten. Kann darauf nicht verzichtet werden, sind besondere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Zum Rückwärtsfahren bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr siehe § 9 Abs. 5 StVO.
Eine Gefährdung von Versicherten kann z. B. nicht ausgeschlossen werden, wenn Fahrzeuge, an deren Heck sich Versicherte betriebsüblich aufhalten, z. B. Müllwerker am Müllsammelfahrzeug (Abfallsammelfahrzeugen), rückwärtsfahren oder zurücksetzen. Auf das Einweisen des Fahrzeugführers kann dabei nicht verzichtet werden.
Zum Rückwärtsfahren von Müllsammelfahrzeugen (Abfallsammelfahrzeugen) siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Müllbeseitigung" (BGV C27) und BG-Regel "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft; Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall" (BGR 238-1).
Zum Rückwärtsfahren auf Baustellen siehe § 15a der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV C22).
Ansonsten kann eine Gefährdung von Versicherten kann in der Regel vermieden werden durch
–Abschrankung des Gefahrbereiches, –die Anordnung von Verkehrsspiegeln, die dem Fahrzeugführer das Überblicken des Gefahrbereiches ermöglichen, –Rückfahr-Videosysteme, –Rangier-Warneinrichtungen nach DIN 75031 "Nutzkraftwagen und Anhängefahrzeuge; Rangier-Warneinrichtungen; Anforderungen und Prüfung",
oder –Funksprechverkehr, z. B. bei Schwerlasttransporten.
Rückfahrscheinwerfer verbessern das Signalbild des Fahrzeuges und tragen dadurch zu mehr Sicherheit beim Rückwärtsfahren bei. Siehe auch §20 Abs 2.
Einweiser ist, wer einem Fahrzeugführer bei Sichteinschränkung Zeichen gibt, damit Versicherte durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden. Er muss ausreichend Kenntnisse haben, um die Verkehrsvorgänge beurteilen zu können. Das Tragen von Warnkleidung macht ihn für den Fahrzeugführer besser erkennbar.
Geeignete Handzeichen siehe Anhang 4.

Und ich hab noch was gefunden allerdings ist das von 2003 auf http://komnet.nrw.de/ccnxtg/frame/ccnxtg…lid=DE&bid=ARB&



Antwort :
Die Ausstattung von Staplern mit einem akustischen Warnsignalen beim Rückwärtsfahren ist keine generelle Pflicht. Inwieweit eine entsprechende Nachrüstung der Stapler in Ihrem Unternehmen notwendig und sinnvoll ist, sollte im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ermittelt werden. Dabei sind Unfälle oder gefährliche Situationen, die in Verbindung mit dem Rückwärtsfahren von Staplern entstanden sind, genauso zu berücksichtigen wie die Anhäufung von akustischen Signalen, die eventuell nicht ausreichende Unterweisung / Sensibilisierung der Staplerfahrer und sonstige betriebsspezifische Umstände. Je nach Ihren betrieblichen Gegebenheiten könnte auch ein optisches Signal (z.B. Rundumleuchte) auf dem Stapler eine Alternative zu dem akustischen Signal darstellen und den Schutz der Arbeitnehmer erhöhen. Ein geeignetes Gremium, dieses Problem betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte vertreten.

Stand: Mai 2003

Prinzipiell würde ich sagen, dass der Warnton abgestellt werden kann, wenn durch andere Maßnahmen ein gleichwertiger Schutz gewährleistet ist.
Gruß B

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »B_kinG« (25. August 2010, 13:19)


RaBau

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3

Mittwoch, 25. August 2010, 11:09

Hallo Stefan13

hier habe ich einen Komnet Dialog der etwas ähnliches gefragt hat.
Komnet

Ansonsten muss eure GEfährdungsbeurteilung festlegen ob diese benötigt wird. Dabei ist zu beachten der Sonderfall und wie verhaltet ihr euch bei Störungen. Der Hersteller des Gerätes ist zu kontaktieren ob es von seiner Seite Probleme gibt bei der Deaktivierung der Einrichtung.

Gruß RaBAu

Biker-Mike

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4

Mittwoch, 25. August 2010, 11:24

Hallo Stefan13,

wir haben bei uns die Gabelstapler mit Rundumkennleuten nachgerüstet, weil es auf dem Lagerhof aufgrund des Geräuschpegels dort niemand wahrnimmt und in der Halle es zur Belastung der dort arbeitenden Mitarbeiter (psychische Belastungen durch den Lärm) kommt.
Gruß Michael
:v:

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5

Mittwoch, 25. August 2010, 11:52

hallo B_king

danke für deine hilfreiche antwort!

Aber bitte beachten, dass du bei zitaten die quelle mit angibst bzw. den dazugehörigen link.

Aus gründen des urheberrechts müssen wir die beiträge sonst wieder herausnehmen.



peter
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B_kinG

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6

Mittwoch, 25. August 2010, 13:20

Done ;)

;)

Stefan13

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7

Mittwoch, 25. August 2010, 15:08

Ich danke Euch für die hilfreichen Antworten!

:thumbsup: