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Schnecke004

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1

Montag, 16. März 2009, 14:03

Explosionsschutzbeurteilung Batterielade-Stelle/Station

Hallo SiFas,
wurde das Thema Explosionsschutzbeurteilung im Bezug auf einer Batterieladestelle und/oder Batterieladestation schon einmal behandelt?

Ich kann über die Suchfunktion leider nichts finden.

Ansonsten bitte ich euch Fachleute mich zu unterstützen.
Ich muß für eine Wareneingangs-bzw. Versandhalle in der eine Ladeeinrichtung für Batterien von Flurförderfahrzeugen steht eine Ex-Schutzbeurteilung erstellen.

Die BGI 5017 Ladeeinrichtungen für Fahrzeugbatterien und die TRBS 2152 explosionsfähige Atmosphäre habe ich bereits gefunden.

Gibt es noch weitere rechtliche Grundlagen wie BGV?

Habt Ihr für einen Anfänger einen Leitfaden für die Explosionsschutzbeurteilung parat?

Welchen Beurteilungs-Vordruck könnt Ihr empfehlen.

Ich würde mich über Antworten freuen.

Gruß
Schnecke004
Gruß
Schnecke004

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awen

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Montag, 16. März 2009, 14:21

RE: Explosionsschutzbeurteilung Batterielade-Stelle/Station

Hier : Batterieladestation findest du ein Beispiel

Grüße
awen


Jede Menge Infos rund um den Exschutz: Explosion

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »awen« (16. März 2009, 14:23)


Ralph-HF

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3

Montag, 16. März 2009, 14:39

Hier ein Auszug aus unserem Ex-Dokument:

Zitat


Batterieladestation
Nach BGI 5017 (Zitat):
In Arbeitsstätten, wie Büros, Maschinenräumen, Werkstätten usw., dürfen Batterien
nur dann zur Ladung untergebracht werden, wenn mindestens eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist:
a) Die eingangs beschriebenen Lüftungsbedingungen sind erfüllt.
b) Die Batterien werden unterhalb der Gasungsspannung geladen
(DIN 40729)
c) Der Raum/Bereich ist gut belüftet und sein freies Luftvolumen entspricht
mind. dem 2,5-fachen des Luftvolumenstromes Q. [V=2,5 x Q]
Bei der erforderlichen Luftgeschwindigkeit wird von mindestens 0,1 m/s ausgegangen.

Berechnung der Lüftung:
„Luftvolumenstrom Q = 0,055 x Zellenzahl n x Ladestrom I [A] = [m³/h]“

Ladestation Carrier:
Ladegerät mit IU- Kennlinie
Zu ladende Batterie: 48 V; 1,2 V/Zelle; 50 Ah
Ladestrom je 100 Ah Nennkapazität 10A
I = ¼ IN = 2,5A
Ladestrom = 0,5 x 2,5 A = 1,25 A
Erforderlicher Luftvolumenstrom:
Q = 0,055 x 40 x 1,25A = 2,75 m³/h

Ladestation Gabelstapler:
Ladegerät mit W0Wa- Kennlinie
Zu ladende Batterie: 24 V; 2 V/Zelle; 875 Ah
Ladestrom je 100 Ah Nennkapazität 4A
Ladestrom = 8,75 x 4 A = 35 A
Erforderlicher Luftvolumenstrom:
Q = 0,055 x 12 x 35A = 23,1 m³/h

Ladestation Ameise:
Ladegerät mit W0Wa- Kennlinie
Zu ladende Batterie: 24 V; 2 V/Zelle; 240 Ah
Ladestrom je 100 Ah Nennkapazität 4A
Ladestrom = 2,4 x 4 A = 6,4 A
Erforderlicher Luftvolumenstrom:
Q = 0,055 x 12 x 6,4A = 4,22 m³/h

Erforderlicher Volumenstrom Gesamt:
Qges = QCarrier + QStapler + QAmeise
Qges = 2,75 m³/h + 23,1m³/h + 4,22m³/h = 30,07m³/h

Fazit :
Der erforderliche Gesamtvolumenstrom von 30,07m³/h sowie ein mind.
Volumenstrom von 0,1 m/s wird in der Montagehalle mit ihren Maßen
und der angrenzenden Spritzgießfertigung so wie der techn. Hallenbelüftung mit >=10.000 m³/h gewährleistet.

Eine Zoneneinteilung ist nicht erforderlich.

Der Bereich 2,5 Meter um die Batterieladestation wird mit dem Kennzeichen „Feuer,
offenes Licht und Rauchen verboten“, gekennzeichnet.
Brennbare Materialien werden in mind. 2,5m Entfernung gelagert, Feuer, -explosionsund
Explosionsstoff –gefährdete Bereiche sind mind. 5m entfernt.



Aus dem Beispiel von Awen:

Zitat

Ein Explosionsschutzdokument ist nur dann notwendig, wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch Wasserstoff entstehen kann. Dies ist in großen gut durchlüfteten Hallen in der Regel nicht der Fall. Weiterhin kann durch elektronische Regelung des Ladevorgangs unterhalb der Gasungsspannung die Bildung von Wasserstoff verhindert werden.


bei modernen Ladegeräten wird unterhalb der Gasspannung geladen!
Auch wenn kein Exdokument gefordert, wird wenn es kein Ex-Bereich ist, sollten die Erkenntnisse der Beurteilung dort erfasst werden.

In der Regel sollte man eine Zoneneinteilung vermeiden, bzw. Maßnahmen treffen die dieser entgegenwirken. Hat man eine Ladestation in der z.B. mehrere Fahrzeuge geladen werden dürfte man ansonsten, wenn ein Fahrzeug geladen wird, mit einem anderen Fahrzeug nicht in den Bereich fahren es sei denn das Fahrzeug selbst wäre Ex-geschützt!


Gruß Ralph
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Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Ralph-HF« (16. März 2009, 14:49)


Schnecke004

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4

Montag, 16. März 2009, 19:49

Vielen Dank, Ihr beiden! Das ist schon mehr als ich erwarten durfte.

Auch seid Ihr unheimlich schnell gewesen. Danke, Danke

Gruß
Schnecke004
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Schnecke004

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thoko

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Freitag, 23. Dezember 2011, 19:38

Hallo, wir haben in unseren Hallen diverse Ladestationen (Flurförderfahrzeuge und Mitgängerflurförderfahrzeuge).

Gibt es irgendwo eine Muster Gefährdungsbeurteilung?

Gruß
thoko
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