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Aufschaltung BMZ zur Rettungsleitstelle
gibt es Richtlinien / Verordnungen darüber, wann eine Brandmeldezentrale zur ständig besetzten Einsatz- und Rettungsleitstelle des Landkreises aufgeschaltet werden muss? (Forderung des Brandschutzprüfers ohne Angabe von rechtlichen Grundlagen)
Wäre interessant, die Kriterien mal zu erfahren.
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die Sache lässt sich nicht so pauschal beantworten..
Brandmeldeanlagen und deren Aufschaltung an eine "Alarmauslösende Stelle" können auf Grund einer Rechtsvorschrift
(z. B. Versammlungsstättenverordnung)
oder einer Anforderung einer Behörde im Einzelfall
(z. B. Baugenehmigung), wegen der Aussage in einem Brandschutzkonzept oder aus privatrechlichen Forderungen (z.B. Sachversicherer oder auch eines sonstigen Vertragspartners)
erforderlich sein.
herbert
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Erweiterung eines Betriebsgebäudes (Lager und Werkstatt)
Die Baugenehmigung spricht nicht davon, das Brandschutzkonzept eines Sachverständigen auch nicht. VDS war (noch) nicht im Spiel. Das wäre für mich auch plausibel gewesen.
Der Brandschutzprüfer fordert es ohne Angaben von Gründen.
Ich könnte ihn lapidar fragen, aber bevor ich mit ihm diskutiere, kann mir ja hier vielleicht jemand auf die Sprünge helfen.
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mir erschließt sich immer noch nicht, auf welcher Grundlage dieser Brandschutzprüfer die Aufschaltung fordert...erstellt dieser den ein Brandschutzgutachten für eine Behörde oder ist die Aufschaltung Teil einer Baugenehmigung??
herbert
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Mich würde halt interessieren, ob es eine rechtliche Grundlage gibt. (es steht nicht in der nieders. Bauordnung)
Gruß, harmi
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »harmi« (14. November 2008, 20:27)
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wer hat denn dieses Brandschutzgutachten gefordert??
Wenn es eine Behördliche Forderung ist, und im Rahmen dieser Begutachtung die Aufschaltung gefordert wird..tja, dann habt ihr wohl keine ander Wahl, als dies zu machen...
Ich würde mir dann aber überlegen, ob ich eine sehr teure Standleitung zu dieser Alarmauslösenden Stelle mache oder dies über einen günstigeren Dienstleister abwickle...
herbert
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Zitat
Original von herbert
Ich würde mir dann aber überlegen, ob ich eine sehr teure Standleitung zu dieser Alarmauslösenden Stelle mache oder dies über einen günstigeren Dienstleister abwickle...
herbert
@Herbert, ich glaube nicht das du dir das aussuchen kannst.
Wenn von behördlicher Stelle eine BMZ gefordert ist und somit eine Standleitung, kannst du nicht auf einen Wachdienst aufschalten lassen.
Das war bei meinem früheren Arbeitgeber auch mal ein Thema.............keine Chance.
Gruß Tommy
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Mit geht es darum, dass die Aufschaltung auf die Rettungsleitstelle einen monatlichen Betrag kostet und wir eigentlich durch einen anwesenden Wachdienst rund um die Uhr besetzt sind.
Bevor ich mit dem Brandschutzprüfer nun diskutiere und eventuell einen lapidaren Verweis auf irgendein Schriftstück gesetzlicher Art bekomme, wüsste ich gerne, ob es eine Quelle gibt, in der steht, wann eine BMZ aufgeschaltet wird. Die derzeitige BMZ ist auch nicht aufgeschaltet, durch die Betriebserweiterung ergeben sich eigentlich keine neuen Risiken.
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meines erachtens geben es alle landesbauordnungen immer irgendwie her, dass die behörde im eigenen ermessen über fälle befinden kann, die nicht bereits schon durch andere verordnungen (versammlungsstättenV, garagenV, verkaufsstättV...) geregelt sind.
siehe z.b. hier:
http://www.bezirksfeuerwehrverband-oberb…MA_Baurecht.PDF
Daüber hinaus können die kommunen für sich die aufschaltbedingungen für BMA´s regeln. Bitte dazu mal bei euch nachfragen! Die feuerwehren wissen dazu auf jeden fall bescheid.
Unklar ist mir aber noch eines geblieben:
Liegt dir nun ein brandschutzgutachten oder eine brandschutzkonzeption vor??
Die konzeption wird bereits in der planungsphase (veranlasst durch den bauherren/projektanten) mit erstellt und beinhaltet u.a. die vorstellungen des bauherren, wie er sich die umsetzung seiner bauideen u.a. in übereinstimmung mit den brandschutzforderungen vorstellt. Da könnte dann z.b. auch mit enthalten sein, dass die weiterleitung von signalen der BMA über den ständig vor ort befindlichen wachdienst erfolgen soll. Wenn das da so konzipiert wurde und die baugenehmigung (in die ja alle ämter einbezogen werden) entsprechend erteilt wurde, sollte es auch so gehen. Damit dürfte alles klar sein.
Wenn in der konzeption aber zur weiterleitung gar nichts oder etwas anderes gesagt wird, muss das amt entsprechend etwas eigenes fordern.
Das gutachten, hingegen, wird i.a. für etwas bereits bestehendes erstellt. Hier werden dann eigentlich nur IST-zustände ermittelt, dann mit dem SOLL (verordnungen, bestimmungen, forderungen, ...) verglichen und bewertet. Ergeben sich hier differenzen, muss das amt administrativ eingreifen. Dabei wird meist sehr pragmatisch vorgegangen, ohne oft einzelheiten zu kennen, die auch andere entscheidungen ermöglicht hätten.
Wenn das amt keine entsprechende vorlage erhalten hatte und selber einen sachverhalt regeln musste, ist es immer sehr schwierig nachträglich daran zu drehen.
Aber vielleicht solltet ihr einfach noch einmal euer konzept der weiterleitung genau durchdenken, aufschlüsseln und in einer betrieblichen anweisung regeln (wer, wann, wo, wie, was), vielleicht auch einmal die wirksamkeit in einer praktischen übung gemeinsam mit der feuerwehr trainieren und das dem amt zur entscheidung vorlegen.
peter
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danke für die ausführliche Antwort

du hast Recht, es ist ein Brandschutzkonzept eines privaten Anbieters, zu dem aber leider der Brandschutzprüfer bei Einreichung des Bauantrags seinen Senf dazu gegeben hat. Leider völlig ohne Quellen, Rechtsbezug usw.
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schau doch mal in der DIN 14675 "Brandmeldeanlagen"
herbert
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Zitat
Original von herbert
Hallo,
schau doch mal in der DIN 14675 "Brandmeldeanlagen"
herbert
Ich bin dabei, aber ich wollte auch nicht unhöflich sein und hab Peters Frage beantwortet.




